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Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen der carmovia GmbH für gewerbliche Kunden / Auftraggeber KFZ- Transporte mittels Fremdachse. Stand Oktober 2024

Allgemeines

1

Die carmovia GmbH (im Folgenden: carmovia) bietet und organisiert KFZ- Überführungen von gebrauchten und neuwertigen Kraftfahrzeugen im nationalen als und im internationalen Verkehr. Die einzelnen Transporte werden durch Subunternehmer durchgeführt.

2

Diese AGBs gelten ausschließlich für KFZ-Transporte mittels fremder Achse und nur für Aufträge die Unternehmer / Gewerbekunden (im Folgenden: Kunden) carmovia erteilt haben Bei den KFZ-Transporten mittels fremder Achse wird das Fahrzeug mit einem Autotransporter (LKW, Sattelzug oder Anhänger) befördert.

3

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von carmovia grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Durchführung des jeweiligen Transportauftrags erfolgt auch unter Ausschluss der Bedingungswerke der Wirtschaftsverbände insbesondere der ADSp der VGBL usw.

4

Die vertragliche Beziehung der Parteien nach diesen AGBs richtet sich innerdeutsche Transporte ergänzt nach dem HGB und bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR, soweit diese Regelung nicht durch diese AGB gesetzlich zulässig modifiziert worden sind.

1

Vertragsabschluss

1.1

Der Kunde kontaktiert carmovia über seine Website / Online-Plattform. Dies geschieht durch Ausfüllen des auf carmovas Online-Portal bereitgestellten Formulars mit allen erforderlichen Informationen, die der Kunde korrekt angeben muss.

Carmovia erstellt basierend auf den Informationen des Kunden einen detaillierten Kostenvoranschlag. Bei Bedarf wird sich vorab ein carmovia-Vertreter mit dem Kunden in Verbindung setzen.

Auf carmovas Website fasst ein Formular die Details des Auftrags zusammen, sodass der Kunde die Informationen überprüfen kann. Der Kunde kann dann den spezifischen Transport direkt über die Website, per Telefon oder E-Mail gemäß diesen Bedingungen buchen. Durch Klicken auf den Bestätigungsbutton erteilt der Kunde den Auftrag und kann je nach gewählter Buchungsmethode aufgefordert werden, während oder nach dem Buchungsvorgang eine Anzahlung zu leisten.

Die ordnungsgemäße Durchführung der Anzahlung stellt eine verbindliche Annahme des Angebots von carmovia durch den Kunden dar und bildet somit einen Vertrag mit carmovia.

1.2

Bei den Terminen zur Durchführung der KFZ-Transporte handelt es sich nur dann um Fixtermine, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart, wurden

1.3

carmovia ist berechtigt Aufträge abzulehnen; sachliche Gründe hierfür sind nicht erforderlich

1.4 Zahlungsbedingungen

Vorkasse

Rechnung

1.5 Rechnung

VANNOVATE legt dem Kunden eine Rechnung, die die jeweils geltende Umsatzsteuer ausweist.

1.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche von carmovia aus dem Frachtvertrag aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen; sei denn fällige Gegenansprüche des Kunden sind dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2

Pflichten des Kunden

2.1

Der Kunde hat zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort das zu transportierende Fahrzeug im beförderungsfähigen Zustand zu übergeben. Er versichert, dass er berechtigt ist über das zu transportierende Fahrzeug zu verfügen.

2.2

Vor Übernahme des zu transportierenden Fahrzeuges durch carmovia wirkt der Kunde bei der Erstellung eines schriftlichen Zustandsprotokolls des Fahrzeuges mit. Hierbei fertigt carmovia Fotos des zu transportierenden Fahrzeugs. Dies dient der Dokumentation des Ist-Zustandes Fahrzeuges vor Beginn des Transports und der Beweissicherung für potenzielle Schadens- und Versicherungsfälle.

2.3

Der Kunde ist zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung innerhalb des Fahrzeugs verpflichtet. Dies gilt insbesondere für im Fahrzeug gelagerte Gegenstände zb. Räder oder Radsätze. carmovia ist nicht für die durch Bewegung dieser Ladung im Inneren des Fahrzeugs entstehenden Beschädigungen oder an der Ladung selbst entstehenden Schäden, verantwortlich

2.3

Der Kunde ist zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung innerhalb des Fahrzeugs verpflichtet. Dies gilt insbesondere für im Fahrzeug gelagerte Gegenstände zb. Räder oder Radsätze. carmovia ist nicht für die durch Bewegung dieser Ladung im Inneren des Fahrzeugs entstehenden Beschädigungen oder an der Ladung selbst entstehenden Schäden, verantwortlich

3

Pflichten von carmovia

3.1

carmovia trifft die Pflicht das zu transportierende Fahrzeug am Beladeort zur vereinbarten Zeit zu übernehmen.

3.2

carmovia ist verpflichtet die Fahrzeuge selbst zu beladen, zu befördern und innerhalb der vereinbarten Zeit ohne Beschädigung und / oder Verluste an der Empfangsadresse zu überführen, dort zu entladen und an den richtigen Empfänger abzuliefern.

3.3

Die Übernahme der Obhut an dem Fahrzeug durch carmovia beginnt mit erstmaliger Öffnung des Fahrzeugs mit dem vom Kunden übergebenen Schlüssel an der Beladestelle. carmovia behält das Fahrzeug so lange in Obhut bis es endgültig an der Empfangsadresse dem Empfänger übergeben wird oder weisungsgemäß abgestellt.

3.3

Die Übernahme der Obhut an dem Fahrzeug durch carmovia beginnt mit erstmaliger Öffnung des Fahrzeugs mit dem vom Kunden übergebenen Schlüssel an der Beladestelle. carmovia behält das Fahrzeug so lange in Obhut bis es endgültig an der Empfangsadresse dem Empfänger übergeben wird oder weisungsgemäß abgestellt.

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Ablieferung, Quittung und Schadenanzeige

4.1

carmovia hat das Recht die Ablieferung gegen schriftliche Empfangsquittung zu verlangen, die Quittung ist vom Empfänger zu unterschreiben.

4.2

Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Kunde carmovia den Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen und beschreiben.

Die Vermutung unter 3.2 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger carmovia die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt

Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform gegenüber carmovia zu erstatten.

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Standgeld

Wartezeiten an der Beladestelle sind in der vereinbarten Vergütung bis zu 45 Minuten enthalten. Wartet carmovia auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht ihrem Risikobereich zuzurechnen sind über diese Wartezeit hinaus, so hat carmovia einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld) von netto 30,00 € pro angefangener halber Stunde. Dies gilt auch für Wartzeiten, die an der Entladestelle entstehen.

6

Haftung, Sonderziehungsrechte

Die Haftung Von carmovia nach diesen AGBS richtet sich für innerdeutsche Transporte nach deutschem Recht und für internationale Beförderungen nach den Regeln der CMR, soweit diese nicht durch diese AGBs in gesetzlich zulässigerweise modifiziert worden sind.

6.1

Für die während des Transports und die damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten wie Beladung -und Entladung entstehenden Beschädigungen und Verluste an den zu transportierenden Fahrzeugen, haftet carmovia abweichend von 431 HGB mit einem erweiterten Haftungsrahmen von 40 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, sogenannte SZR) für jedes Kilo des Rohgewichts der zu transportierenden Kraftfahrzeuge. Für sonstige Vermögensschäden im Sinne von 433 HGB gilt diese Haftungsgrenze entsprechend.

6.2

Für die unter 6.1 vorstehenden Haftungsbeschränkungen sind nicht anwendbar bei Schäden infolge der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von VENOVATE oder einer in 428 HGB genannten Person.

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Versicherungen

7.1

carmovia hat für alle Schäden, für die nach diesen Bestimmungen gehaftet wird, eine Verkehrshaftungsversicherung und eine Transportversicherung eingedeckt. Ein Versicherungsnachweis kann auf Verlangen des Kunden vorgelegt werden.

7.2

carmovia besorgt die zusätzliche Versicherung des Transportgutes / Transportgüterversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Kunde carmovia bei Vertragsabschluss damit ausdrücklich schriftlich beauftragt.

Der Kunde hat die Möglichkeit bei dieser Auftragserteilung zusätzlich einen gesonderten Warenwert für eine Versicherung des Gutes anzugeben.

Diese Waren- Wertangabe des Kunden muss durch objektiv prüfbare Unterlagen belegt werden können (z.B. Handelsrechnung etc.)

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Kündigung des Kunden

Bei einer Kündigung des Kunden weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Transporttermin werden 100 Prozent des vereinbarten Transportpreises berechnet. Bei einer Kündigung des Kunden zwischen 24 Stunden und 48 Stunden vor dem vereinbarten Transporttermin werden 75 Prozent des vereinbarten Transportpreises berechnet.

Bei einer Kündigung des Kunden zwischen 48 Stunden und 72 Stunden vor dem vereinbarten Transporttermin werden 10 Prozent des vereinbarten Transportpreises berechnet.

Dem Kunden bleibt es in jedem Fall nachgelassen nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die genannten Bedingungen zur Kündigung gelten auch bei Umbuchungen von Aufträgen, die innerhalb der oben genannten Zeiträume im Wege der Kulanz erfolgen.

9

Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem Entgegenstehen. Dies gilt auch dann, sofern die Regelungen der CMR auf nationale Bestimmungen Bezug nehmen.

10

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Aufträgen zwischen carmovia und Kunden ist Hamburg. Soweit die CMR zwingend anwendbar ist, gilt vorbezeichneter Gerichtsstand als zusätzlicher Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 CMR.

11

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken.